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Steuern und Abgaben werden von der Stadt zur Finanzierung ihrer vielfältigen Aufgaben erhoben. Steuern werden im Allgemeinen ohne spezifische Gegenleistung veranlagt und dienen u. a. der Deckung der Kosten für Schulen, Straßenunterhaltung und Sportplätzen. Abgaben umfassen neben Steuern auch Gebühren und Beiträge, die für spezifische Dienstleistungen oder Vorteile erhoben werden, wie beispielhaft Straßenreinigungsgebühren, Abfallgebühren oder Beiträge für die Unterhaltung der Wasser- und Bodenverbände.
In Tecklenburg werden folgende kommunalen Steuern und Abgaben erhoben:

Der Begriff Grundbesitzabgaben umfasst Grundsteuern, Abfall-, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren (Niederschlagswassergebühr und Schmutzwassergebühr) sowie die Gewässerunterhaltungsgebühr. Die Höhe der Grundsteuern und der Gebühren werden den Steuerpflichtigen in der Regel zusammengefasst zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für das gesamte Jahr durch Jahresbescheid bekanntgegeben.
Im Regelfall werden die Grundbesitzabgaben zu den vier Haupthebeterminen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Es wird empfohlen, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, damit die Abgaben pünktlich eingezogen werden können.
Veränderungen im Laufe des Jahres werden durch geänderte Abgabenbescheide vorgenommen.
Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung der Aufgaben der Gemeinde bei und ist eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen. Besteuert werden Gewerbebetriebe, die im Stadtgebiet über eine Betriebsstätte oder Baustelle verfügen.
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Sie dient der Einnahmebeschaffung sowie dem ordnungspolitischen Ziel, die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen.
Die Zweitwohnsitzsteuer ist eine Gemeindesteuer. Gegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Hierzu zählen insbesondere auch Dauerstellplätze auf den Campingplätzen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen bestimmte im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art. Dazu zählt insbesondere das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen und Gaststätten.
