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Schiedsamt

Das Schiedsamt der Stadt Tecklenburg hilft, Konflikte schnell, kostengünstig und außergerichtlich zu lösen. Unsere ehrenamtlichen Schiedspersonen hören beiden Seiten zu, vermitteln neutral und unterstützen Sie dabei, eine einvernehmliche Vereinbarung zu finden.

Ein Symbolbild, bei dem ein Mann mit Holzklötzen eine Brücke zwischen zwei verschiedenfarbigen Holzmännchen baut

Was ist das Schiedsamt?

Das Schiedsamt wird von einer Schiedsperson (Schiedsmann oder Schiedsfrau) als ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. Ihre Aufgabe ist es, in zivilrechtlichen Streitigkeiten und bei bestimmten Straftaten (z.B. Beleidigung oder Hausfriedensbruch) zwischen den Beteiligten zu schlichten.
Dabei handelt die Schiedsperson stets unparteiisch und fällt keine Urteile, sondern sucht mit den Streitenden nach einer gemeinsam erarbeiteten Lösung des Problems.

Regelmäßige Schulungen und die ständige Aufsicht durch das zuständige Amtsgericht finden selbstverständlich statt.

Wer wählt die Schiedsperson und wie lange dauert eine Amtsperiode?

Die Schiedsperson wird vom Rat der Stadt für fünf Jahre gewählt. Danach ist eine Wiederwahl jederzeit möglich. Die aktuelle Amtsperiode endet am 30.04.2026.

Interessensbekundungen zur Tätigkeit als Schiedsperson ab der nächsten Amtsperiode senden Sie gerne an den nebenstehenden Kontakt.

Kontakt

Stadt Tecklenburg
Fachbereich 30 – Ordnung und Bürgerbüro
Landrat-Schultz-Straße 1
49545 Tecklenburg

Wer kann Schiedsperson werden?

Ein Mann und eine Frau mittleren Alters stehen zusammen in einem Büroraum
Ein Mann und eine Frau mittleren Alters stehen zusammen in einem Büroraum
Schiedsperson kann werden, wer zwischen 25 und 75 Jahren alt ist und seinen Wohnsitz im Schiedsamtsbezirk hat. Außerdem sollte diese Person über Erfahrung im Umgang mit Menschen und Konflikten verfügen. Eine juristische Vorbildung ist nicht erforderlich.

Was können Sie erwarten?

Sie klären mit dem Schiedsmann/der Schiedsfrau in ruhiger Atmosphäre das Problem. Der Antrag wird schriftlich aufgenommen, unterschrieben und dem Antragsgegner zeitnah unter Angabe eines Verhandlungstermins zugestellt. Es folgt eine Zusammenkunft zwischen Antragsteller, Antragsgegner und der Schiedsperson. Ziel der Verhandlung ist es, einen Vergleich zu schließen. Dieser ist 30 Jahre lang vollstreckbar.

Als außergerichtliche Schlichtungsstelle kann das Schiedsamt in bürgerrechtlichen Angelegenheiten eine Erfolglosigkeitsbescheinigung bei Nicht-Zustandekommen eines Vergleichs erstellen. Bei Straftatbeständen stellt das Schiedsamt eine Sühnebescheinigung aus. Diese Bescheinigungen sind zwingende Voraussetzung zur Einreichung einer Klage bei Gericht.

Wer ist Ihr Ansprechpartner?

Schiedsfrau

N. N.

Stellv. Schiedsfrau

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