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Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund in den folgenden Fällen von der Hundesteuer abmelden:
Tod des Tieres,
Verlust des Tieres,
Abgabe des Tieres (Veräußerung oder Verschenkung)
Abgabe des Tieres ins Tierheim
Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde
Die entsprechende Hundesteuermarke für den abgemeldeten Hund ist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abzugeben.
Bei erfolgreicher Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung oder einen geänderten Steuerbescheid von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Bei Abmeldungen im Dezember erhalten Sie diese Dokumente in manchen Gemeinden nicht. In diesem Fall wird kein neuer Bescheid erstellt.
Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.
Unabhängig von der steuerrechtlichen Abmeldung eines Hundes kann die Abmeldung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.
Bei Tod des Hundes:
Bescheinigung vom Tierarzt oder Tierkörperbeseitigungsanlage
Bei Verschenkung oder Verkauf des Hundes:
Schenkungs-, Überlassungs- oder Kaufvertrag
Anschrift der neuen Hundehalterin / des neuen Hundehalters
Bei Abgabe ins Tierheim:
Aufnahmebescheinigung des Tierheims
Bei Umzug/ Wegzug in eine andere Stadt oder Gemeinde:
Um-/Anmeldebestätigung
In jedem Fall muss die Hundesteuermarke bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung wieder abgegeben werden.
Erkundigen Sie sich im Fachbereich Finanzen.
Füllen Sie das Onlineformular aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
Ein geänderter Steuerbescheid wird Ihnen zugeschickt.
Die Hundesteuersatzungen der Stadt Tecklenburg sowie