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Jede Behörde ist befugt, Abschriften von solchen Urkunden zu beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat.
Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder aber die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Ausgeschlossen von der Beglaubigung sind Kopien von deutschen Personenstandsurkunden (Geburts-, Sterbe-, Heiratsurkunden etc.).
3,00 € pro Beglaubigung
Original des zu beglaubigenden Schriftstückes
Verwaltungsverfahrensgesetz