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Schülerfahrtkosten - DeutschlandTicket-Schule beantragen

Details

DeutschlandTicket-Schule: Übernahme von Schülerfahrkosten

Auf Antrag über unser Online-Formular, werden die notwendigen Fahrkosten von Schülerinnen und Schülern zum Graf-Adolf-Gymnasium in Tecklenburg übernommen. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für ein Schuljahr.

Bisher hat die Stadt Tecklenburg die Fahrkosten für alle Schülerinnen und Schüler des Graf-Adolf-Gymnasiums (GAG) in Tecklenburg auf freiwilliger Basis, unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers, durch Ausgabe eines Deutschlandtickets übernommen. Gem. Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Tecklenburg vom 16.04.2026 sollen Schülerinnen und Schüler des GAG ab dem Schuljahr 2026/27 (Beginn 01.08.2026) nur noch ein Ticket erhalten, wenn sie im Sinne der SchfkVO anspruchsberechtigt sind und ein Antrag auf Ausstellung des Tickets gestellt wurde

Näheres finden Sie unter dem untenstehenden Reiter Verfahrensablauf.

Voraussetzungen

Wann haben Schüler/-innen einen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten?

Im Rahmen der SchfkVO übernimmt die Stadt Tecklenburg die notwendigen Fahrkosten, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform (Schulweg) für die Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km beträgt. Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II (EF-Q2) werden die Kosten bei einem Schulweg von über 5 km Länge übernommen.

Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, werden die Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zu der Höheübernommen, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.

Verfahrensablauf

Bitte reichen Sie den vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Online-Antrag frühzeitig im Schulverwaltungsamt der Stadt Tecklenburg ein, damit die Anspruchsvoraussetzungen rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres geprüft werden können. Wenn bei der Prüfung des Antrags ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten festgestellt wird, erhält die anspruchsberechtigte Schülerin/der anspruchsberechtigte Schüler ein Deutschlandticket durch das zuständige Verkehrsunternehmen per Post.

Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich für ein Schuljahr. Sollten sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht verändern, ist ein erneuter Antrag nach Ablauf des Schuljahres nicht notwendig. Bei einem Umzug der Schülerin/des Schülers sowie beim Wechsel von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II ist grds. ein neuer Antrag zu stellen.

Bestellung eines vergünstigten Tickets für nicht anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler der Oberstufe

Mit v.g. politischem Beschluss wurde auch entschieden, nicht anspruchsberechtigten Oberstufenschülerinnen und -schülern, die Möglichkeit zu bieten, gegen Zahlung eines Eigenanteils in Höhe von 15 €/Monat weiterhin ein Deutschlandticket zu erhalten. Dieses kann ebenfalls über unser Online-Formular bestellt werden.

Schülerinnen und Schüler, die Sozialleistungen beziehen

Der Kreis Steinfurt bietet Bezieherinnen und Beziehern bestimmter Sozialleistungen die Möglichkeit, ein vergünstigtes Deutschlandticket zu beziehen. Für Personen unter 21 Jahren, die eine der folgenden Leistungen erhalten, kostet das sog. „Deutschlandticket Sozial“ 23 €/Monat:

• Leistungen nach Sozialgesetzbuch II

• Leistungen nach Sozialgesetzbuch XII

• Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz

• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

• Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz

Weitere Informationen zum „Deutschlandticket Sozial“ und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie unter folgendem Link:

https://tickets.rvm-online.de/anmelden

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Grundlage für die Übernahme vom Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger ist in Nordrhein-Westfalen die Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO). Diese definiert Schülerfahrkosten als die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 Schulgesetz und zurück notwendig entstehen.