Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Tecklenburg Flur 24, Flurstück 40

Der Anlass für die Teilungsvermessung des Grundstücks (Gemarkung Tecklenburg, Flur 24, Flurstück 40) ist der zukünftige für den Bau eines Regenrückhaltebeckens für die Entwässerung der A1 an der L504 unmittelbar in der Nähe der Autobahnbrücke A1/L504.
Als Grenznachbar ist auch das Flurstück 326 (Graben Rotthegge – Gewässer Nr. 2180) von der Teilungsvermessung betroffen. Es ist nach § 3 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO) von der Buchungspflicht befreit. Als Eigentümer der Fläche werden „Die Anlieger“ bezeichnet.
Weil die Eigentümer dieses Flurstücks als Beteiligte nicht ermittelt werden konnten, ist eine Offenlegung notwendig.
Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 5. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zur Zeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 22.02.2019 zur Geschäftsbuchnummer 18 0011 2060 in der Zeit
vom 15.05.2019 bis 17.06.2019
in der Regionalniederlassung Münsterland Abteilung Vermessung, Warendorfer Str. 14, 48145 Münster,
während der nachstehenden Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 12:30 Uhr, 13:30 bis 15:30 Uhr sowie
Freitag von 07:30 bis 12:30 Uhr
Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt. Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über die Abmarkung unterrichten zu lassen. Um Wartezeiten zu verkürzen besteht die Möglichkeit einer Terminabsprache. Diese kann telefonisch unter der Rufnummer 0251 1444 442 erfolgen. Ihr Ansprechpartner ist Herr van Stein.

Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung:
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht 48147 Münster, Piusallee 38, oder Postfach 8048, 48043 Münster schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Münster zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – (SGV.NRW.320) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. 1 S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).
Falls die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung oder die Frist zur Klageerhebung gegen die Abmarkung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

Münster, den 13.05.2019
gez. Ulrich Küting, Regierungsvermessungsdirektor