Nr. 72/2014 Der Winter kommt bestimmt

Der Winter kündigte sich mit frostigen Nächten in den letzten Tagen bereits an. Die Stadtverwaltung Tecklenburg möchte daher wie jedes Jahr wieder an die auf ihrem Gebiet geltenden Regeln zur Räum- und Streupflicht erinnern.

Diese Pflicht trifft grundsätzlich den Eigentümer eines Grundstückes. Bei vermieteten Gebäuden ist diese meistens über den Mietvertrag auf den Mieter übertragen worden. Im Zweifel sollte der Mieter so bald wie möglich Kontakt mit seinem Vermieter aufnehmen.

Im Einzelnen ist geregelt, dass tagsüber in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden muss. Kommt es zu Schneefällen und/oder Glättebildung nach 20.00 Uhr, so hat die Beseitigung bis 7.00 Uhr am nächsten Tag zu erfolgen. Fällt dieser auf einen Sonn- oder Feiertag verlängert sich diese Frist bis 9.00 Uhr.

Der öffentliche Winterdienst ist bei seiner Tätigkeit bemüht zusätzliche Belastungen für die Räumpflichtigen zu vermeiden. Aber leider lässt es sich nicht immer verhindern, dass bei der Räumung der Fahrbahnen Schnee in Einfahrten und auf Gehwegen abgeladen wird. Auch dieser ist von Pflichtigen zu räumen und zwar so, dass weder die Fahrzeuge noch Fußgänger behindert werden. Der Schnee darf auf keinen Fall zurück auf die Straße geschoben werden.

In dieser mit Eis und Schnee verbundenen Jahreszeit sollten die Anlieger drei Dinge im Auge behalten. Zum einen sind Regeneinläufe frei zu halten, um das Ablaufen von Schmelzwasser sicherzustellen. Zum zweiten sind die Hydranten für die Feuerwehr zugänglich zu halten, so dass diese im Fall der Fälle sofort verfügbar sind. Und Drittens, sollten Hauseigentümer und auch Mieter ab und an Dachüberstände und Regenrinnen in Augenschein nehmen. Hier entstehen oft Eiszapfen, die bei einsetzendem Tauwetter zu gefährlichen Geschossen werden können.

Abschließend weist die Stadtverwaltung noch darauf hin, dass es sich bei Verstößen gegen die genannten Regeln keinesfalls um Kavaliersdelikte handelt. Diese können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und außerdem haften die Räumungspflichtigen, sollte es aufgrund ihrer Nachlässigkeit zu einem Unfall kommen.